Verpfändung von Erstattungsansprüchen

Verpfändung von Erstattungsansprüchen
Ansprüche auf Erstattung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, Steuervergütungen und Haftungsbeträgen können verpfändet werden (§ 46 I AO). Es sind die für die Abtretung dieser Ansprüche geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Lexikon der Economics. 2013.

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